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Geschäftsordnung

für die Gemeindevertretung Dannewerk

Die Gemeindevertretung hat aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein am 14. April 2003 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

I. Erste Sitzung nach der Neuwahl

§ 1

Erstes Zusammentreten (Konstituierung)

(1) Die Gemeindevertretung wird zur ersten Sitzung von dem / der bisherigen Bürgermeister/in spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit einberufen (§ 34 GO).
(2) Der / die bisherige Bürgermeister/in erklärt die Sitzung für eröffnet und stellt die Anwesen-heit der gewählten Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit fest. Danach überträgt er / sie dem ältesten Mitglied der Gemeindevertretung die Sitzungsleitung. Bis zur Neuwahl des / der Bürgermeister/in handhabt das älteste Mitglied der Gemeindevertretung die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 GO).
(3) Die Gemeindevertretung wählt unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte den / die Bürgermeister/in und unter dessen / deren Leitung die Stellvertreter/innen.

Dem ältesten Mitglied obliegt es, dem / der Bürgermeister/in die Ernennungsurkunde aus-zuhändigen, ihn / sie zu vereidigen und in sein / ihr Amt einzuführen.

(4) Der / die neu gewählte Bürgermeister/in hat seine / ihre Stellvertreter/innen und alle übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten und in ihre Tätigkeit einzuführen sowie seine / ihre Stell-vertreter/innen als Ehrenbeamte zu vereidigen und ihnen die Ernennungsurkunden auszu-händigen.

II. Bürgermeister/in und Fraktionen

§ 2

Bürgermeister/in

(1) Der / die Bürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertre-tung. Er / sie hat ihre Würde und ihre Rechte zu wahren sowie ihre Arbeit zu fördern. In den Sitzungen handhabt er / sie die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er / sie repräsentiert die Gemeinde bei öffentlichen Anlässen. Der / die Bürgermeister/in hat diese Aufgaben ge-recht und unparteiisch wahrzunehmen.
(2) Der / die Bürgermeister/in wird, wenn er / sie verhindert ist, durch seine/n / ihre/n 1. Stellver-treter/in, ist auch dieser verhindert, durch seine/n / ihre/n 2. Stellvertreter/in vertreten.

3

Fraktionen

(1) Die Fraktionen teilen zu Beginn der konstituierenden Sitzung dem/ der Leiter/in der Ver-sammlung (§ 1 Abs. 2) die Namen der Fraktionsmitglieder, des/der Vorsitzenden und sei-nes/ihrer Stellvertreters/innen schriftlich oder zu Protokoll mit. Der / die Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärungen für die Fraktion ab.
(2) Änderungen in der Zusammensetzung und Leitung der Fraktionen sind dem / der Bürger-meister/in unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

III. Tagesordnung und Teilnahme

§ 4

Tagesordnung

(1) Der / die Bürgermeister/in beruft die Sitzung der Gemeindevertretung ein.

Der / die Bürgermeister/in setzt die Tagesordnung fest, die mit der Einladung bekannt zu geben ist.

Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Soweit diese nach der Geschäftsordnung in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wer-den sollen, sind sie in der Tagesordnung als nichtöffentliche Tagesordnungspunkte zu be-zeichnen.

Sollen Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden, sind diese als Entwürfe vollständig oder auszugsweise der Einladung beizufügen.

(2) Die örtliche Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen einzuladen.
(3) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl die Tagesordnung um dringende Angele-genheiten erweitern. Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihen-folge der Tagesordnungspunkte zu ändern, wird durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

§ 5

Teilnahme

Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung vorzeitig verlassen will, hat das dem / der Bürgermeister/in rechtzeitig mitzuteilen.

IV. Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 6

Öffentlichkeit der Sitzungen,

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 35 GO im Einzelfall auszuschließen1. Sie ist in folgenden Fällen allgemein ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonde-ren Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf:

a) Personalangelegenheiten

b) Erlass, Stundung und Niederschlagung von Abgaben und Entgelten

c)Grundstücksangelegenheiten

V. Einwohnerfragestunde, Anregungen und Beschwerden, Anfragen

§ 7

Einwohnerfragestunde

(1) Zu Beginn der Sitzung der Gemeindevertretung wird für Einwohner/innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Einwohnerfragestunde eingerichtet. Für die Behand-lung dieses Tagesordnungspunktes gilt folgender Ablauf:
a) Der / die Bürgermeister/in informiert die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der anstehenden Tagesordnungspunkte.
b) Nach der Information können zu den Beratungsgegenständen Fragen gestellt sowie Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden. Zu Tagesordnungspunkten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind Fragen unzulässig.
c) Im Anschluss daran wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die keine Tagesordnungspunkte betreffen, Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
(2) Der für die Einwohnerfragestunde zur Verfügung stehende Zeitraum sollte insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Alle Fragen, Vorschläge und Anregungen müssen kurz und sachlich sein. In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sind spätestens in der folgenden Sitzung der Gemeindever-tretung zu beantworten.

1 Hinweis: Der § 6 Abs. 2 muss mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 8

Anregungen und Beschwerden

Einwohner/innen haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.

Antragsteller/innen sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung möglichst inner-halb von 2 Monaten zu unterrichten. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

§ 9

Anfragen

(1) Jede/r Gemeindevertreter/in und jede Fraktion haben das Recht, von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister über gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten Auskunft zu verlangen. Anfragen sind schriftlich, kurz und sachlich abzufassen .
(2) Die Anfragen müssen spätestens in der nächstfolgenden Sitzung mündlich beantworten werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingegangen sind. In eine Erörterung der Angelegenheit wird nicht eingetreten.

VI. Beratung und Beschlussfassung

§ 10

Anträge

(1) Anträge der Gemeindevertreter/innen, der Ausschüsse und der Fraktionen sind bei dem / der Bürgermeister/in einzureichen und von diesem / dieser auf die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretersitzung zu setzen.

Die Anträge sind schriftlich in kurzer, klarer Form abzufassen und zu begründen.

(2) Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten.

§ 11

Sitzungsablauf

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzufüh-ren:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde (§ 7)
c) Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sit-zung
d) Änderungsanträge (§ 4 Abs. 4)
e) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
f) Schließung der Sitzung

§ 12

Unterbrechung und Vertagung

(1) Der / die Bürgermeister/in kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von 1/3 der anwesen-den Mitglieder oder einer Fraktion muss er / sie sie unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Die Gemeindevertretung kann

a) die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss übertra-gen.

b) die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder

c) Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.

(3) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Ab-stimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird ein Antrag gestellt, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
(4) Jeder / jede Antragsteller/in kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Ver-weisungs-, einen Vertagungs- oder Schlussantrag stellen.
(5) Nach 23.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Bera-tung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die restlichen Punkte sind in der nächstfolgenden Gemeindevertretersitzung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 13

Worterteilung

(1) Gemeindevertreter/innen, Verwaltungsvertreter/innen und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem / der Bürgermeister/in durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der / die Bürgermeister/in erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Be-ratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein/e Sprecher/in un-terbrochen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung und erfolgter Ab-stimmung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen oder persönliche Angriffe, die während der Beratung gegen den / die Sprecher/in er-folgten, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.

§ 14

Ablauf der Abstimmung

(1) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der / die Bürgermeister/in stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen,

b) den Antrag ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten.

Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderung- und Er-gänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang.

In Zweifelsfällen entscheidet der / die Bürgermeister/in.

(3) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vor-lage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen.

Über die Vorlage bzw. den Antrag ist alsdann insgesamt zu beschließen.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.

§ 15

Wahlen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte der Vertretung ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss gebildet:

Dem Wahlausschuss gehört mindestens ein Mitglied jeder Fraktion an.

(2) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.
(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass der / die zu wählende/n Bewerber/innen ange-kreuzt werden kann / können. Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zu stellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder feh-lender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
(4) Der / die Bürgermeister/in gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.

VII. Ordnung in den Sitzungen

§ 16

Ruf zur Sache, Ordnungsruf und Wortentzug

(1) Der / Die Bürgermeister/in kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand ab-weichen, auffordern, zur Sache zu sprechen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, kann der Bürgermeister / die Bürgermeisterin dem Redner / der Rednerin das Wort ent-ziehen.
(2) Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin kann Mitgliedern der Gemeindevertretung bei gro-ber Ungebühr oder Verstoß gegen das Recht und die Geschäftsordnung unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und sein Anlass dürfen von den nachfol-genden Rednern und Rednerinnen nicht behandelt werden.
(3) Ist ein Gemeindevertreter / eine Gemeindevertreterin in der Sitzung dreimal nach Abs. 2 zur Ordnung gerufen worden, kann ihn / sie der Bürgermeister / die Bürgermeisterin von der Sitzung ausschließen und in den für die Öffentlichkeit vorbehaltenen Teil des Raumes ver-weisen.
(4) Ein Gemeindevertreter / Eine Gemeindevertreterin, der / die von der Sitzung ausgeschlos-sen war, kann in der folgenden Sitzung bereits nach einmaligem Ordnungsruf ausge-schlossen werden.

VIII. Sitzungsniederschrift

§ 17

Protokollführer/in

(1) Die Gemeindevertretung beruft für ihre Sitzungen einen / eine Protokollführer/in sowie einen / eine Stellvertreter/in, sofern die Protokollführung nicht durch das Amt wahrgenommen wird.
(2) Der / die Protokollführer/in fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an. Er / sie unterstützt den / die Bürgermeister/in in der Sitzungsleitung.

§ 18

Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Namen der anwesenden und fehlenden Gemeindevertreter/innen
c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter/innen, der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Eingaben und Anfragen
g) die Tagesordnung
h) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller/innen, den wesentlichen Inhalt der Beratung, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
i) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
j) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
(2) Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu pro-tokollieren.
(3) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen zu fertigen, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung, den Ausschuss-vorsitzenden, die nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind, sowie auf Wunsch den Ausschussmitgliedern, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zuzuleiten.

Ausschussprotokolle, soweit sie für die Abwicklung der Tagesordnung wichtig sind, sind vor der Sitzung der Gemeindevertretung vorzulegen.

(4) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern / Einwohnerinnen zu gestatten.

Während der Sitzung der Gemeindevertretung wird die Niederschrift der vorangegangenen Sitzung im Tagungsraum öffentlich ausgelegt.

IX. Ausschüsse

§ 19

Ausschüsse

(1) Diese Geschäftsordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für die Ausschüsse:
a) Die Ausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit dem / der Bürgermeister/in einberufen.
b) den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Ausschussmitgliedern sowie den stellver-tretenden Ausschussmitgliedern aller Ausschüsse2 ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
c) Anträge sind über den / die Bürgermeister/in bei dem / der Ausschussvorsitzenden ein-zureichen und von diesem / dieser auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssit-zung zu setzen.
d) Werden Anträge von der Gemeindevertretung oder dem / der Bürgermeister/in an meh-rere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen.

X. Mitteilungs- und Beteiligungspflichten

§ 20

Mitteilungspflicht der Gemeindevertreter

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilen dem / der Bürgermeis-ter/in innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mit, welchen Beruf sie aus-üben. Darüber hinaus sind weitere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann.
(2) Für nachrückende Gemeindevertreter/innen oder bürgerliche Ausschussmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats mitzuteilen sind.
(3) Der / die Bürgermeister/in gibt die Angaben in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindever-tretung bekannt.

§ 21

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO erfolgt jeweils projektbezogen durch den Bürgermeister.

XI. Schlussvorschriften

§ 22

Abweichungen von der Geschäftsordnung

Die Gemeindevertretung kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung beschließen, sofern die Ge-meindeordnung nicht qualifizierte Mehrheiten vorschreibt.

§ 23

Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Während einer Sitzung der Gemeindevertretung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit.

2 Es wurde ein neuer § 46 Abs. 8 in die GO eingefügt, der lautet: „(8) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 2 Satz 1 und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen kön-nen an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen In Ausschüssen, denen sie nicht als Mitglied angehö-ren, ist ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen und sie können Anträge stellen.“ Dieses ist sicherzustellen.

§ 24

Geltungsdauer

Diese Geschäftsordnung gilt bis zur 2. Sitzung der nachfolgenden Wahlperiode der Gemeinde-vertretung.

Dannewerk, den 15. April 2003

gez. H. Büll

(H. Büll)

Bürgermeister


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